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GCD aus der Arbeitslosigkeit wird abgeschafft

Rösler schenkt "Startup"-Investoren 20 Prozent 

1. Von der Leyen schafft Gründercoaching für Arbeitslose ab / Antragstellung nur noch bis 31.12.13 möglich


Zwei Gruppen zuvor Arbeitsloser können diese Form des Gründercoaching, abgekürzt "GCD90", im ersten Jahr nach der Gründung beantragen und haben dann ein Jahr Zeit, die Coachingstunden in Anspruch zu nehmen:

-   Empfänger von Arbeitslosengeld I, die mit Gründungszuschuss gegründet haben
-   alle Empänger von Arbeitslosengeld II, die sich selbständig machen

Gefördert wird eine Beratung im Umfang von bis zu 40 Stunden. Der Eigenanteil beträgt dabei 10 Prozent bzw. 10 Euro pro Beraterstunde.

Da gerade Gründer aus der Arbeitslosigkeit in der Gründungsphase jeden Euro zwei mal umtrehen, wollte der Gesetzgeber mit Programmen wie diesem dazu beitragen, dass Gründer trotzdem qualitativ hochwertige Beratung in Anspruch nehmen, um so teure Fehlentscheidungen zu vermeiden und schneller eine nachhaltige Selbständigkeit aufzubauen. Das Programm war überaus erfolgreich. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte das Ministerium in einer Unterrichtung das Coaching noch ausdrücklich gelobt.

Den Arbeitslosen steht nun nach der Gründung nur noch das "normale" Gründercoaching zur Verfügung, das sich bisher an etabliertere Selbständige in den ersten fünf Jahren nach der Gründung richtete. Hier beträgt der Eigenanteil 50 Prozent (neue Bundesländer ohne Berlin: 25 Prozent). Es ist vorgesehen, dieses Programm über 2013 hinaus fortzusetzen.

Da der Eigenanteil von 10 Prozent von Gründern aus ALG2 schon bisher oft nur schwer aufzubringen war, werden diese Gründer damit von hochwertiger Beratung ausgeschlossen. Dies wird dazu führen, dass deutlich mehr Menschen im ALG2-Bezug verbleiben bzw. ihnen keine nachhaltige Gründung gelingt.

Die Zahl der mit Gründungszuschuss geförderten und damit zum GCD90 berechtigten Gründer hat im letzten Jahr ohnehin dramatisch abgenommen. Hier wird sich eine Beratung nur noch leisten, wer zuvor über ein höheres Einkommen verfügte und den Wert eines guten Beraters einschätzen kann. Die Inanspruchnahme der Förderung wird also stärker sozial selektiv geschehen.

Die Entscheidung, das Programm zu beenden, ist unverständlich, zumal die Förderung aus ESF-Mitteln stammt, die nationalen Haushalte also nicht belastet. Sie fügt sich in eine ganze Serie von Gesetzesänderungen, die sich gegen Gründungen aus der Arbeitslosigkeit richten und auf eine Zerschlagung der gesamten Förderinfrastruktur für kleine Gründungen hinauslaufen.

 

Die Politik zur Rede stellen

Keinem, der aus der Arbeitslosigkeit oder einer ähnlichen Situation gegründet hat und ein kleines Unternehmen führt, kann es egal sein, dass die gesamte Gründungsinfrastruktur zerstört wird. Auf der Website des VGSD e.V. finden Sie einen "Musterbrief an Ihren Abgeordneten", den Sie variieren oder auch wörtlich übernehmen können.

Lassen Sie uns die verantwortlichen Politiker zur Rede stellen:


http://www.vgsd.de/sofort-etwas-tun/

 

2. Rösler schenkt "Startup"-Investoren 20 Prozent

Während die Regierung bei Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit nach und nach jede Unterstützung streicht, verschenkt sie am anderen Ende das Geld mit offenen Händen: Am 15. Mai startete sie das Programm "Investitionszuschuss Wagniskapital". Private Investoren ("Business Angels"), die sich an "innovativen Unternehmen" mit mindestens 10.000 Euro, maximal 250.000 Euro pro Jahr beteiligen, erhalten 20 Prozent dieser Investition vom Staat zurück. Voraussetzung ist, dass sie drei Jahre investiert bleiben. Dies entspricht einer zusätzlichen Verzinsung der Einlage von fast acht Prozent pro Jahr.

150 Millionen Euro stellt Wirtschaftsminister Rösler bereit, "um der Business-Angel-Szene in Deutschland Auftrieb zu verleihen". Tatsächlich fördert er damit alle Investoren, bei denen es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der EU handeln oder um eine Beteiligungs-GmbH in deren alleinigem Besitz.

Indirekt sollen durch das Mehr an Wagniskaptial auch "Startups" profitieren. - Startups in Anführungszeichen, denn die Unternehmen, an denen die Beteiligung erfolgt, dürfen zum Zeitpunkt der Beteiligung bereits bis zu zehn Jahre alt sein, 50 Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigen und 10 Millionen Euro Umsatz erzielen! Um die Zugehörigkeit zu einer innovativen Branche nachzuweisen, genügt die entsprechende Angabe im Handelsregistereintrag. Auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung erfogt, muss nicht in Deutschland sitzen und Arbeitplätze schaffen: Eine Filiale genügt, wenn sich der Hauptsitz im EU-Ausland befindet.

Anwälte wie der Berliner Christian Musfeldt freuen sich: "Dass Anwälte profitieren, liegt an den Verfassern der Richtlinie", schreibt er in seinem Blog. "Viele Business Angels haben in der Vergangenheit aus ihrer Erfahrung heraus ohne anwaltlichen Rat gehandelt. Dies dürfte sich nun ändern, wenn Business Angel sich die 20 Prozent sichern wollen."

Und so funktioniert die Förderung: Unternehmen mit Kapitalbedarf lassen sich von der für das Programm zuständigen Stelle ihre Förderfähigkeit bestätigen. Daraufhin gestaltet sich ihre Investorensuche deutlich einfacher. Denn der Investor beteiligt sich mit z.B. 100.000 Euro und erhält davon 20.000 Euro sofort vom Staat zurück - besitzt aber weiterhin Anteile im Wert von 100.000 Euro.

"Das Antragsverfahren ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investoren schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung erhalten können und der Investitionsprozess möglichst wenig beeinträchtigt wird." heißt es in den Förderbedingungen.

Ein lohnendes Geschäft, vor allem wenn die Beteiligung nur auf dem Papier mit einem Risiko verbunden ist. Ein entsprechener Mißbrauch soll dadurch verhindert werden, dass der Investor vertragsrechtlich in vollem Umfang an Chancen und Risiken teilnehmen muss, es sich also nicht um ein verkapptes Darlehen handeln darf. Geschäftsmodelle die auf Vermietung sowie Onlinehandel basieren sind deshalb ausgeschlossen, weil zu berechenbar.

Die Anteile müssen tatsächlich zu einer Erhöhung des Kapitals führen und nicht einfach einem anderen Anteilsinhaber abgekauft weren. Außerdem darf der Investor nicht schon vor der ersten geförderten Beteiligung am Unternehmen beteiligt gewesen sein uns seine Anteile lediglich aufstocken.

Es sind jedoch mehrfache geförderte Beteiligungen im Mindestumfang von jeweils 10.000 Euro möglich, zum Beispiel beim Erreichen vorgegebener Meilenstein. Pro Unternehmen können insgesamt Anteile im Wert von bis zu eine Million Euro pro Jahr bezuchusst werden.

 

Die Veröffentlichung des Beitrages erfolgte mit freundlicher Zustimmung von gruendungszuschuss.de 

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